Handy am Steuer: Das sind die fünf größten Mythen

An der Ampel eine SMS tippen ist nicht erlaubt! Über diese Handy-Mythen am Steuer klärt „Runter vom Gas” auf.

27. November 2018
3 Minuten

Das Handy ist am Steuer verboten. Trotzdem wird es durch zahlreiche Apps und Funktionen immer mehr ins Auto integriert. Viele wissen nicht, was erlaubt und was verboten ist. „Runter vom Gas” klärt über einige Mythen auf.

1. „Das Handy-Verbot gilt nur für Handys“

Falsch. Egal ob Smartphone, Klapp-Handy oder Autotelefon: Die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt ist ohne Freisprecheinrichtung generell tabu. Mehr noch: Im Oktober 2017 trat eine Neuregelung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft. Seither dürfen am Steuer grundsätzlich keinerlei elektronischen Unterhaltungs- oder Informationsgeräte in die Hand genommen werden. Also nicht nur Mobiltelefone, sondern unter anderem auch Tablets, Notebooks, MP3-Player und Navigationsgeräte. Diese Geräte dürfen nur per Sprachsteuerung bedient werden. 

„Runter vom Gas” rät generell, Smartphones vor Fahrbeginn in den Flugmodus zu versetzen. 

2. „Das Verbot gilt nur für Telefonate und Nachrichten“

Das ist falsch. Es ist nicht nur verboten, am zu Steuer zu telefonieren, E-Mails zu lesen oder gar Kurznachrichten zu tippen. Die Nutzung sämtlicher Funktionen, für die ein elektronisches Gerät in die Hand genommen werden muss, ist nicht erlaubt. Denn: Entscheidend ist nicht die genutzte Funktion, sondern die Art der Nutzung. So dürfen beispielsweise auch Navi-Apps unterwegs ausschließlich per Sprachsteuerung, jedoch nicht mit den Händen bedient werden. 

„Runter vom Gas” rät die Zieladresse bereits zu Hause in mobile Navigationsgeräte und Apps einzugeben und bei Bedarf eine Pause einzulegen.

Eine Sekunde Ablenkung, viele Meter Blindfahrt

Bei Tempo 50 bedeutet eine Sekunde Ablenkung 14 Meter Blindfahrt. Bei vier Sekunden sind es schon 56 Meter Blindfahrt. Und bei 10 Sekunden sogar 140 Meter.

3. „Tippen ist erlaubt, solange das Handy in einer Halterung steckt“

Nein. Gemäß § 23, Absatz 1 StVO ist die Bedienung und Nutzung eines elektronischen Gerätes nur erlaubt, wenn dazu lediglich eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsbedingungen angepasste Blickzuwendung zum Gerät erforderlich ist. Und das gilt auch nur, wenn das Gerät entweder fest in dem Fahrzeug eingebaut ist oder in einer speziellen Halterung steckt. Für das Tippen einer Nummer ist mehr als ein kurzer Blick aufs Handy nötig. Selbst das Verfassen von Nachrichten per Sprachsteuerung während der Fahrt oder Telefonieren per Freisprechanlage lenkt ab. Darum dazu besser anhalten.

4. „An der Ampel oder im Stau ist der Griff zum Handy erlaubt“

Ebenfalls ein Irrtum. Der Griff zum Handy beziehungsweise elektronischen Gerät ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und die Zündung vollständig ausgeschaltet ist. Das fahrzeugseitige Abstellen des Motors, etwa per Start-Stopp-Automatik, zählt laut §23 StVO nicht dazu – egal ob Verbrennungs- oder Elektromotor.

Diese Regelung gilt auch, wenn etwa zum Telefonieren zuvor ein Parkplatz angesteuert wurde.

5. „Das Handy-Verbot gilt nur im Auto“

Stimmt nicht. Die eingeschränkte Nutzung elektronischer Geräte gilt laut §23 StVO für alle Fahrzeugführer. Gemeint sind also neben Autofahrern auch die Fahrer von Lkw, landwirtschaftlichen Maschinen, Motorrädern, Kleinkrafträdern, Pedelecs, Fahrrädern und anderen Fahrzeugen. Fußgänger müssen sich ebenfalls auf das Verkehrsgeschehen und nicht auf ihr Mobiltelefon konzentrieren. Die Folgen könnten sonst drastisch sein. Laut einer Studie des Allianz Zentrums für Technik von 2016 ist Ablenkung die Hauptursache bei mindestens zehn Prozent aller Unfälle mit Personenschaden, etwa jeder zehnte Verkehrstote geht darauf zurück. 

Daher: Im Straßenverkehr das Smartphone am besten abschalten.

Handy am Steuer – diese Konsequenzen drohen

Seit der Gesetzesänderung im Oktober 2017 drohen bei Verstößen neben erhöhten Bußgeldern und Punkten im Flensburger Fahreignungsregister auch Fahrverbote.

VergehenBußgeldPunkteFahrverbot
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt100 €1
… mit Gefährdung150 €21 Monat
… mit Sachbeschädigung200 €21 Monat
Beim Fahrradfahren das Handy genutzt55 €

Bilder: iStock